Gerade im November ist die Verlockung für Onlineshops besonders groß, mit Rabatten rechtzeitig zum allseits beliebten Black Friday zu locken, welcher am 23. November stattfindet. Allerdings sollten Sie sich vorab über die Regelungen und mögliche Konsequenzen im Klaren sein, welche diese Art der Werbung mit sich bringen kann.

Freitag vor Thanksgiving verspricht florierendes Geschäft
Der Tag vor dem amerikanischen Feiertag Thanksgiving ist längst nicht mehr nur in seinem Herkunftsland bekannt, sondern wird auch in Deutschland dazu genutzt, um das Weihnachtsgeschäft anzukurbeln. Für mindestens 24 Stunden locken unwiderstehliche Sonderangebote und saftige Rabatte die Kunden an. Während der Black Friday ursprünglich lediglich für die Ladengeschäfte relevant war, ist er inzwischen dank Internetriesen wie Amazon und Co auch für den Onlinehandel von großer Bedeutung. Viele Kunden warten regelrecht auf dieses Event und sind daher natürlich gewillt, viel Geld auszugeben.

Black Friday erhielt Eintragung im Patent- und Markenamt
Bereits im Jahr 2013 wurde der Begriff als Wortmarke beim Patent- und Markenamt eingetragen. Die Markeninhaber führen aktuell einen Rechtsstreit darüber, ob der Begriff Black Friday tatsächlich geschützt werden kann und darf. Bisher herrschte hierüber geteilte Meinungen, da das DPMA die Wortmarke aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gelöscht hatte. Sollten die Inhaber der Marke allerdings hartnäckig bleiben und den Rechtsstreit gewinnen, gilt das Patent für den Begriff Black Friday. In der Folge müssen sich Onlinehändler sowie Ladenbesitzer auf eventuelle Abmahnungen seitens der Rechteinhaber einstellen. Wer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss sogar mit Vertragsstrafen rechnen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie daher auf die Benutzung des Begriffes Black Friday verzichten.