14.08.2018

Mit dem so abgekürzten „VerpackG“ tritt am 01. Januar 2019 ein neues Verpackungsgesetz in Kraft, das die bisherige Verpackungsverordnung („VerpackV“) ablösen und für ein faireres Recyclingsystem in Deutschland sorgen soll. Für Händler und Hersteller bedeutet das eine Registrierungspflicht bei der neu eingesetzten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die zukünftig über die gesetzeskonforme Lizenzierung von Verpackungen wachen wird. Viele Unternehmer sorgen sich indes um mehr Bürokratie und ein komplexes Kontrollsystem, das letztlich mehr Arbeit und ein höheres Risiko finanzieller Sanktionen bedeuten könnte.

Da das Gesetz auch Online-Händler betrifft, halten wir es bei der SRT GmbH für eine gute Idee, unsere Kunden und andere Interessierte über die neuen Bestimmungen des Gesetzes zu informieren, das auch für Einfuhren aus dem Ausland gilt.

Was bringt das Gesetz?

Laut eines Informationsvideos auf der Webseite der Stiftung soll VerpackG das deutsche Recyclingsystem „transparenter, gerechter und effizienter“ gestalten. Bisher kommt es immer wieder vor, dass einzelne Hersteller ihrer „erweiterten Produktverantwortung“ nicht nachkommen und keine Lizenzgebühren für ihre Verpackungen zahlen. Dadurch wird das sogenannte Duale System in „finanzielle Schieflage“ gebracht, da andere offiziell registrierte Hersteller die Kosten übernehmen müssen. Dieses System, das die Wirtschaft verpflichtet, in Umlauf gebrachtes Verpackungsmaterial zur Wiederverwertung zurückzunehmen und Endverbraucher mit der häuslichen Mülltrennung beauftragt, funktioniert aber nur, wenn alle mitspielen.

Mit dem Verpackungsgesetz soll nun eine bessere Kontrolle ermöglicht und eine effizientere Ressourcenverwertung erreicht werden. Das Gesetz verpflichtet Hersteller und Vertreiber von in Umlauf gebrachtem Verpackungsmaterial dazu, sich zu registrieren und der Zentralen Stelle Mengenangaben zu machen. Da auch die Dualen Systeme (u.a. der Grüne Punkt, BellanVision oder ELS) ab dem 01.01.2019 Informationen über bei ihnen lizenzierten Kunden an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, wird der Abgleich von Daten vereinfacht, was „schwarzen Schafen“ und „Trittbrettfahrern“ das Handwerk legen soll.

Wer ist betroffen?

Von dem Gesetz betroffen sind alle Hersteller und Vertreiber, die mit Waren befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Umlauf bringen. Das schließt auch Füllmaterial ein. Mit „Hersteller“ ist allerdings nicht lediglich derjenige gemeint, der Verpackungen produziert, sondern „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Auch Online-Shopbetreiber können also betroffen sein.

Generell gilt, dass sich jeder registrieren muss, der oder die Waren erstmals und gewerbsmäßig verpackt oder umverpackt und in Deutschland in den Verkehr bringt. Die Größe des Unternehmens und das jährliche Verkaufsvolumen spielen bei der Registrierungspflicht keine Rolle. Letzteres kann aber Einschränkungen bei anderen Pflichten, die in dem Gesetz formuliert sind, bewirken.

Um zu überprüfen, wer erstmalig für die Registrierung von Verpackungen verantwortlich ist, wird auf der Webseite der Stiftung, die mit Inkrafttreten des Gesetzes als Behörde unter staatlicher Aufsicht fungieren wird, eine Liste mit Markennamen der registrierten Unternehmen veröffentlicht.

Welche Fristen und Kosten gelten?

Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und löst dann die bisherige Verpackungsverordnung ab, die bis zum 31.12.2018 Rechtsgültigkeit behält. Um nach Ablauf dieses Datums systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen zu dürfen, muss eine Registrierung bis spätestens 1.1.2019 erfolgen. Eine Missachtung kann zu Geldbußen in Höhe von bis zu 100.000 Euro führen.

Auf ihrer Webseite bietet die Zentrale Stelle Herstellern und Vertreibern ab August 2018 die Möglichkeit an, sich vorab zu registrieren, um nach Inkrafttreten des Gesetzes eine automatische Registrierungsbestätigung ausgestellt zu bekommen. So lassen sich Vertriebsverbote rechtzeitig vermeiden. Da das genaue Datum für die Vor-Registrierung noch nicht bekanntgegeben wurde, empfiehlt es sich, sich regelmäßig auf den Seiten der Zentralen Stelle über den aktuellen Stand zu informieren.

Für die Registrierung wird eine Datenbank mit dem Namen „LUCID“ angelegt, in der verschiedene Stammdaten der registrierungspflichtigen Hersteller gebündelt werden. Hierzu zählen unter anderem Kontaktdaten, Markennamen und Steueridentifikationsnummer. Entgegen der Befürchtung vieler Unternehmer fallen jedoch keine Kosten für die Registrierung an. Auch die Vor-Registrierung ist kostenlos.

Welche Strafen können verhängt werden?

Wie bereits erwähnt können die Nichtregistrierung oder fehlerhafte Angaben bei fortlaufendem Vertrieb, wozu bereits das Anbieten von Waren zählt, mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wer sich nicht an einem der Dualen Systeme beteiligt, dem drohen gar Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Daran gekoppelte Vertriebsverbote sind ebenfalls möglich.

Des Weiteren können Strafen für die Missachtung der Meldepflicht von Verpackungsmengen, die in Umlauf gebracht werden, verhängt werden. Diese Angaben müssen sowohl im Vorfeld (Plan-Menge) und nach Ablauf eines Kalenderjahres (Ist-Menge) an das jeweilige System übermittelt werden. Werden keine Daten gemeldet, können pro Verstoß Bußgelder von bis zu 10.000 Euro anfallen.

Weitere Informationen

Viele Fragen rund um das VerpackG werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister beantwortet. Dort findet sich neben einem FAQ auch ein Leitfaden, der sämtliche Pflichten und Einzelheiten zur Registrierung sowie zur Datenmeldung detailliert erklärt. Darüber hinaus stellt diese Informationsplattform ein zusätzliches Video zur Verfügung und bietet Besuchern die Möglichkeit an, über ein Kontaktformular kostenfreie Beratung anzufordern.

Natürlich können Sie sich auch jederzeit an die SRT GmbH wenden, wenn Sie Antworten auf Fragen suchen, die nicht auf den verlinkten Webseiten aufgeführt sind. Wir beraten Sie gerne.