Neues Widerrufsrecht ab dem 11.06.2010
Zum 11.06.2010 ist ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu regelt wurden. Sämtliche Online-Shop-Betreiber oder „eBay-Powerseller“ mussten selbst dafür Sorge tragen, dass deren Produktsortimente und AGB ab dem 11.06.2010 um 0.00 Uhr – ohne offizielle Übergangsfrist – dementsprechend aktualisiert sind.
Bereits seit zehn Jahren gilt in Deutschland das Widerrufsrecht im Online-Handel, welches schon mehrfach inhaltlich sowie strukturell modifiziert wurde. Nach den Änderungen hatten beispielsweise die Verbraucher bei fehlerhafter Belehrung ein unendliches Widerrufsrecht oder die Online-Händler mussten sich einer unüberschaubaren Flut an Informationspflichten, betreffend den Beginn der Widerrufsfrist, stellen. Die Änderungen führten meistens zu regelrechten Abmahnwellen gegen die Online-Händler.
Erst im Jahr 2008 ist die dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft getreten, in welcher zwar die Schwächen der Musterwiderrufsbelehrung korrigiert wurden – das Hauptproblem der Musterbelehrung blieb jedoch leider bestehen: Die Musterbelehrung – als Bestandteil einer Verordnung – konnte durch die Instanzgerichte für unwirksam erklärt werden.
Zum 11.06.2010 ist eine Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung wurde die Musterbelehrung aus der BGB-InfoV herausgenommen und im Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingefügt. Diejenigen, die ab dem 11.06.2010 das neue Belehrungsmuster in deren Shop verwendet haben, konnten demnach nicht abgemahnt werden.
Des Weiteren ist ebenfalls neu, dass sämtliche Online-Shop-Betreiber, die ihre Waren zusätzlich über eBay verkaufen, ab dem 11.06.2010 die Möglichkeit haben, bei allen Angeboten dieselbe Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zu verwenden. Diese Belehrung muss jedoch sodann unverzüglich nach Vertragsschluss bekanntgegeben werden.
Eine mögliche Lösung dieses Problems wollte die E-Commerce-Plattform Tradoria GmbH, ein Anbieter von Mietshop-Lösungen, bereitstellen. Denn das Unternehmen bietet seinen Kunden eine automatische Anpassung der entsprechenden Shop-Lösungen an.
Info: www.tradoria.de